Flugordnung

1.

Der Flugbetrieb ist ausschließlich nach den Vorschriften der Aufstiegserlaubnis von Flugmodellen des Regierungspräsidiums Kassel vom 28.06.2006 und den dazu gehörenden Anlagen sowie den Ergänzungen vom 02.06.2008 und 26.09.2017 durchzuführen.
Eine Kopie der Erlaubnis ist im Flugbuch vorhanden. Alle Mitglieder und Gäste müssen sich mit dieser Erlaubnis durch Einsichtnahme vertraut machen und mit Unterschrift im Flugbuch die Einsicht bestätigen. Darüber hinaus sind alle jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen für den Betrieb von Modellflugzeugen zu beachten.

Zusätzlich zu der Aufstiegserlaubnis gelten die Regeln der Betriebserlaubnis des DMFV.

Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 19 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) oder einer vergleichbaren Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat (s.a. Punkt 11 unserer Aufstiegserlaubnis).

Vor Inbetriebsetzung von Turbinen muss ein geeigneter (zusätzlicher) Feuerlöscher in unmittelbarer Reichweite zur Verfügung stehen.

Das Flugbuch ist als Nachweis an allen Tagen mit Flugbetrieb zu führen.

2. Flugzeiten

Der Flugbetrieb mit Modellen die mit Verbrennungsantrieb sowie außergewöhnlich lautem Elektroantrieb ausgerüstet sind, ist nur zu folgenden Zeiten zulässig:
An Werktagen:
von 8:00 Uhr - 20:00 Uhr
An Sonn- und Feiertagen:
von 9:00 Uhr - 13:00 Uhr und 15:00 Uhr - 20:00 Uhr

An folgenden Tagen ist Flugverbot für Modelle mit Verbrennungsmotor sowie außergewöhnlich lautem Elektroantrieb:
- Volkstrauertag (ganztägig)
- Totensonntag (ganztägig)

3. Teilnahme am Flugbetrieb

  1. Am Modellflugbetrieb dürfen nur Piloten teilnehmen, die eine Halterhaftpflichtversicherung nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, für den Betrieb von Modellflugzeugen besitzen.
  2. Sämtliche Flugmodelle ab einem Abfluggewicht von 250 g oder mit Sensoren zur Erfassung personengebundener Daten (z.B. Kamera) müssen durch eine UAS-Betreibernummer (e-ID) gekennzeichnet sein.
    Ab einem Abfluggewicht von 2kg oder einer geplanten Flughöhe größer 120m ist ein gültiger DMFV-Kenntnisnachweis oder ein vom DMFV anerkannter Schulungsnachweis verpflichtend mitzuführen.
  3. Jugendliche und Kinder jünger 12 Jahren dürfen ohne Aufsicht eines qualifizierten Fernpiloten Modelle mit einem Abfluggewicht schwerer 2kg fliegen, sofern sie selbst einen DMFV-Kenntnisnachweis besitzen (= Alleinflugerlaubnis ab 7 Jahren).
  4. Bei der Teilnahme am Flugbetrieb muss sich das Modell und die Fernsteueranlage in einwandfreiem Zustand befinden.
  5. Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges ständig vom steuernden Piloten beobachtet werden können.
  6. Landungen sind anzukündigen und ihnen ist Vorrang zu gewähren.
  7. Flugmodelle haben anderen bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.
  8. Das Anfliegen von Personen und Tieren sowie das Überfliegen von Personengruppen des Schutzzaunes und Fahrzeugabstellplätzen ist untersagt.
  9. Vereinsmitglieder haben das Recht sich gleichermaßen am Flugbetrieb zu beteiligen. Für die Starteinteilung ist jedoch nur der Flugleiter zuständig.
  10. Eine Person, die sich unter dem Einfluss von psychoaktiven Substanzen (Drogen, Alkohol, Medikamente usw.) befindet, durch die die menschliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird, ist die Teilnahme am Flugbetrieb untersagt.
  11. Alle nicht unmittelbar am Flugbetrieb beteiligten Personen müssen sich hinter dem Fangzaun aufhalten.

4. Flugleiter

  1. Bei gleichzeitigem Betrieb von mehr als drei Modellen in der Luft ist ein Flugleiter einzusetzen.
    Der Flugleiter wird unter den anwesenden Piloten in Abstimmung festgelegt.
    Der eingesetzte Flugleiter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, die gleiche Qualifikation wie ein Fernpilot (Kenntnisnachweis usw.) haben und mindestens über zwei Jahre Modellflugerfahrung verfügen.
  2. Der Flugleiter selbst darf während der Flugleitertätigkeit nicht selbst ein Modell steuern.
  3. Der Flugleiter hat sich kenntlich zu machen (Armbinde, Weste oder Mütze).
  4. Der Flugleiter hat in Bezug auf den Flugbetrieb das Recht und die Pflicht, alle Vorkehrungen zu treffen, um einen reibungslosen und gefahrlosen Flugbetrieb zu gewährleisten. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten!
  5. Gastpiloten haben sich beim Flugleiter anzumelden und sind in das Flugbuch mit erweiterten Daten einzutragen.

5. Verbrennungsantriebe und Schallemission

  1. Es dürfen jeweils nur bis zu 4 Flugmodelle mit Verbrennungsantrieb betrieben werden. Großmodelle dürfen nur einzeln starten.
  2. Die Modelle müssen mit Schalldämpfern versehen sein, die das Einhalten der behördlich vorgeschriebenen Geräuschemission sicherstellen.
    Die Geräuschemission ist für jedes Modell mit Verbrennungsantrieb vor dem Erstbetrieb durch eine Schallmessung zu dokumentieren (Lärmpass). Die Messung ist zu wiederholen, wenn am Fluggerät wesentliche für die Geräuschemission relevante Veränderungen vorgenommen werden (z.B. andere Luftschraube oder anderer Motor/Turbine).
    Bei Bedarf können auch Modelle mit Elektroantrieb zur Messung herangezogen werden.

6.

Sender, die analog im MHz Bereich arbeiten, sind an der Senderablage abzustellen. Die Piloten mit solchen Anlagen haben in Absprachen untereinander darauf zu achten, dass keine Doppelbelegung gleicher Kanäle stattfindet.

7.

Telefonische Erreichbarkeiten bzw. wichtige Rufnummern (Notruf, Vorstand usw.) sind im Flugbuch sowie am Aushang zu finden.
Der Vorstand und der Flugleiter


Stand der Genehmigung: 17.07.2023